Kriterium yn-12 nicht erfüllt:  Aus die Maus mit dem Anspruch "Kleingartenanlage"zurück
So simpel sehen Urteile aus, wenn sie sich allein auf das leicht Auszählbare aus den Bundesgerichtshofbeschlüssen Az. III ZR 281/03 und Az. III ZR 180/03 gründen.
Es könnte - bei allem Respekt vor der Rechtssprechung - auch vom Nichtjuristen über dieses Schema nachgedacht werden. Dann entstünde vielleicht Folgendes:

(1) Manche glauben, dass es nach den Bundesgerichtshofurteilen lediglich Kleingartenanlagen (KGA) oder NICHT-KGA gibt. KGA sind ausschließlich diejenigen, die dem Bundeskleingartengesetz nach dem vom BGH erkannten Kriterien entsprechen.
Meiner Meinung nach ist das unzutreffend. Statt dessen gilt: Es gibt KGA, die das Bundeskleingartengesetz in Anspruch nehmen (können/wollen) und es gibt KGA, die auf die Vorteile des Bundeskleingartengesetzes zeitweilig verzichten (wollen/müssen) und es gibt NICHT-KGA. Im Übrigen wird es hoffentlich auch, wenn das Bundeskleingartengesetz durch interessierte Kreise eines schönen Tages zum Schafott geführt worden ist, weiterhin KGA geben, so wie es in der langen Zeit vor diesem Gesetz und im VKSK-Land gab.

(2) Eine KGA, die das Bundeskleingartengesetz in Anspruch nehmen will, muss etwa w - x - y - z Kriteriengruppen mit n Einzelkriterien je Kriteriengruppe einhalten. Das lässt sich verdeutlichen wenn wir annehmen, dass y die Kriteriengruppe "Baulichkeiten" und yn-12 die Laubengrundflächenbegrenzung sei, die auf kleiner 50 % aller zur KGA gehörenden Parzellen einzuhalten ist.
Es ist wohl unstrittig, dass die KGA des Bezirksverbandes Berlin-Lichtenberg für die Einhaltung der Einzelmerkmale jeder Kriteriengruppe immer erst über die Schwelle der neuen Gesellschaft geschoben werden müssen. Ebenso ist es unstrittig, dass Laubengrundflächen zu VKSK -Zeiten größer als 24 m² sein durften. Deshalb greift u.a. auch hier der Bestandsschutz nach § 20 a des Bundeskleingartengesetzes. Ich bin der Meinung, dass in einem Rechtsstaat nicht erwartet werden darf, die eine Rechtmäßigkeit ganz selbstverständlich durch den Verstoß gegen eine andere Rechtmäßigkeit und nur so einzuhalten. Natürlich wäre es für die Lichtenberger Kleingärtner nur ein menschliches und häufig auch ein finanzielles - aber niemals ein finales Problem, auf das Recht des Bestandschutzes zu verzichten und ihre rechtmäßig errichteten Lauben innerhalb einer knappen zumutbaren Frist auf 24 m² zurückzubauen und alle damit verbundenen finanziellen Einbußen zu übernehmen. Sie müssten dazu nur als gute Preußen davon ausgehen wollen, dass es deutsch ist, eine Sache um ihrer selbst Willen zu tun. Aber ist das wirklich auch das Deutsch der Bundesrepublik Deutschland?

(3) Die Nichterfüllung der Forderung yn-12 ist lediglich eine zeitweilige Nichterfüllung, da das Bundeskleingartengesetz bei Verlust des Bestandschutzes nur Ersatzbaulichkeiten bis 24 m² Grundfläche zulässt. Auch hieran wird folgendes Erfordernis besonders deutlich: Der Gesetzgeber muss den KGA aus dem Beitrittsgebiet eine ausreichende Anpassungsfrist an die neuen Bedingungen einräumen. Wie lange erhält sich eine Bausubstanz bis zu ihrem Zusammenfall? Sind es tatsächlich nur 16 Jahre oder könnten es auch 60 sein oder noch mehr?

(4) Die Vorstände des Bezirksverbandes sind gut beraten, mit den Bodeneigentümern zu vereinbaren, dass sie gemeinsam mit den Kleingartenvereinsvorständen und den Kleingärtnern die Erfüllung des Merkmals
 yn-12, die im Laufe der Zeit unzweifelhaft eintritt, in aller Ruhe abwarten. Gemeinsam werden wir die Kleingartenanlagen nicht anders behandeln als diejenigen, die schon jetzt dem Bundeskleingartengesetz entsprechen. Wenn die Eigentümer ihre Verantwortung für einen Teil des Kleingartenwesens, der Kleingärtner und der langen bedeutungsvollen Geschichte der Kleingartenbewegung erkennen und die Kleingärtner selbst in ihrem persönlichkeitsreifen Verhalten der Gefährdungssituation Rechnung tragen, dann werden alle Kleingartenanlagen zu schützen und zu erhalten sein.
Auch dort, wo Eigentümer Kleingartenboden höher verwerten wollen und nun eine große Chance dazu erkennen, wird ihnen niemand in vorauseilendem Gehorsam einen Tusch dazu blasen.

(5) Es gibt auch andere spezielle interessante Zusammenhänge: Der Kleingärtner, der seine Parzelle nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gekauft hat und damit auch den Kleingärtnerstatus aufgab, der darf nun Fauna und Flora der Kleingartenanlage ein ganzes Leben lang jeden Tag über den Zeitraum von 24 Stunden in vollen Zügen genießen. Anders sehen Gesetzgeber und die Exekutive die Wirkung des Kleingärtners auf die Kleingartenanlage. Sobald seine Baulichkeit auf der Parzelle zum Übernachten und damit zum Aufenthalt nur in den warmen Monaten geeignet zu sein scheint, trägt er dazu bei, den Status "Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz" seiner eigenen Kleingartenanlage wackelig zu machen. Ein Urlaubsbeihilfegesetz könnte dazu beitragen, den Kleingärtner auf Ibizza oder in Florida seine Kleingartenparzelle wohl nicht vergessen zu lassen, aber dieselbe wenigstens für einige Zeit von ihm zu befreien. Und es könnte ja sein, dass während dieser Abwesenheit durch Einflüsse des Klimawandels oder auch ausbleibender Streicheleinheiten die übergroße Baulichkeit zusammenbricht.

(6) Ich war schon immer davon überzeugt, dass die restriktive Wirkung des Rechtes vom Gesetzgeber gewollte gute teilgesellschaftliche Entwicklungen auslöst und stützt. Ich sah eine vornehme Rolle der Gerichte darin auch auf diesen Zusammenhang hin, Rechtstatbestände zu prüfen und zu beurteilen. Nun erfährt meine Auffassung durch die beiden Bundesgerichtshofurteile erneut Bekräftigung, nämlich:
Der Kleingärtner muss wieder zum engagierten Bürger und Demokraten werden, weil er nun mit allen rechtlich vertretbaren Mitteln massenhaft um den Erhalt der vielen, zum Teil über einhundertjährigen Kleingartenanlagen, die aus dem VKSK in die Bundesrepublik kamen, kämpfen darf. Vielleicht liegt die höhere Gerechtigkeit im sich Wehren aller Habenichtse gegen die, die ihnen noch mehr wegnehmen wollen, Arbeitsplatz, Würde, Lebenslust, Geld, die kleine Laube oder was es auch sei und die Sehnsucht nach dem Guten haben. Überall in diesem Land.

(7) Abschließend: Hat irgendjemand von einer kleingartenpolitischen Dachorganisation oder einer demokratischen politischen Partei gehört, die angesichts der BGH-Urteile nicht die Segel streicht, sondern an der Seite der Kleingärtner mit dem Wind segelt, den auch die Kleingärtner nutzen? Wenn es das gäbe, wie schön wäre das.

Dr. Manfred Weiß